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NEUBEWERTUNG DER GRUNDSTÜCKE IM KANTON BERN IN VOLLEM GANGE! WAS MUSS ICH DAZU FÜR MEINE LIEGENSCHAFT BEACHTEN?

Wie sicher schon die meisten Grundstücksbesitzer im Kanton Bern erfahren haben, ist die Neubewertung aller Grundstücke bezüglich amtlichen Werten in vollem Gange. In vielen Gemeinden wurden die amtlichen Werte bereits eröffnet, entsprechend laufen bereits die Fristen für eine Einsprache. Eine Übersicht mit dem geplanten Zeitplan habe ich Ihnen hier: «Link Zeitplan». Zudem habe ich mich in den letzten Wochen eingehend mit dem System der amtlichen Bewertung auseinandergesetzt und möchte Ihnen ein paar wichtige Erkenntnisse daraus erläutern:

EIN PAAR FAKTEN ZU DEN AMTLICHEN WERTEN:

  • Die letzte grosse Anpassung der amtlichen Werte erfolgte 1999; eine Neubewertung der Liegenschaften erfolgte meist – wenn überhaupt – nur nach grösseren Umbauten. Entsprechend sind die amtlichen Werte in vielen Gemeinden – verglichen mit den tatsächlichen Preissteigerungen beim Wohneigentum seit 1999 – inzwischen viel zu niedrig. Eine Anpassung ist also angebracht.
  • Pro Gemeinde (in der Stadt Bern pro Stadtquartier) wurde die prozentuale Erhöhung festgelegt. Es gibt auch Gemeinden, in denen der amtliche Wert prozentual sinkt. Diese Richtwerte sind eine gute erste Prüfung, ob die Veränderung des amtlichen Wertes bei der eigenen Liegenschaft in einem angemessenen Rahmen liegt.
    Die Richtwerte finden Sie hier: «Link Richtwerte»
  • Es besteht die Möglichkeit zur Einsprache gegen die Verfügung des neuen amtlichen Wertes. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und läuft ab dem Datum der Verfügung. Achtung; eine Fristverlängerung ist nicht möglich!
  • Der grosse Rat legte in einem Dekret fest, dass die amtlichen Werte rund 70% des Verkehrswertes der Liegenschaften entsprechen sollen. Es ist aber auch zulässig, dass die amtlichen Werte bis zu 100% des Verkehrswertes ausmachen können. Eine Einsprache mit der Argumentation des Verkehrswertes ist also nahezu aussichtslos.

WIE GEHE ICH VOR BEI DER VERFÜGUNG DES NEUEN AMTLICHEN WERTES?

Das Bewertungssystem der amtlichen Bewertung ist komplex und für den Laien nur mit viel Aufwand nachzuvollziehen. Wenn Sie also die Verfügung des neuen amtlichen Wertes Ihrer Liegenschaft erhalten, prüfen Sie zwei Sachverhalte:

  • Liegt die Erhöhung meines amtlichen Wertes in einem ähnlichen Rahmen wie der Richtwert der Standortgemeinde der Liegenschaft? Z.B. in der Gemeinde Ittigen werden die amtlichen Werte im Schnitt um 20% erhöht.
  • Könnte der neue amtliche Wert rund 70% (bis zu 100%) des Verkehrswertes meiner Liegenschaft entsprechen?

Falls Sie beide Punkte bejahen können, ist es angezeigt, den neuen amtlichen Wert so zu akzeptieren.

Falls nicht; bestellen Sie bei Ihrer Gemeinde umgehend (Achtung die Frist läuft!) die Unterlagen zur amtlichen Bewertung; es sind dies das Grundstückprotokoll, das Objektprotokoll, das Aufnahmeprotokoll, allenfalls noch das alte Aufnahmeprotokoll sowie das Zusatzprotokoll Z9 (die letzten beiden Dokumente existieren nicht bei allen Liegenschaften).

WANN IST EINE EINSPRACHE GEGEN DEN NEUEN AMTLICHEN WERT ANGEZEIGT?

Falls Ihnen der neue amtliche Wert Ihrer Liegenschaft als unangemessen hoch erscheint, wenden Sie sich mit den vollständigen Unterlagen an eine Bewertungsfachperson, die Ihnen hilft, die Unterlagen zu prüfen und eine korrekte Einsprache zu formulieren. Eine Einsprache ist allerdings nur dann erfolgsversprechend, wenn tatsächlich Fehler in den Bewertungsunterlagen nachgewiesen werden können. Die Argumentation einzig über den zu hohen Wert verglichen mit dem Verkehrswert oder eine höhere Steigerung als in der Standortgemeinde festgesetzt, reichen nicht aus für eine erfolgreiche Einsprache.

Fehler in der Bewertung können in der Objektbewertung liegen (siehe Objektprotokoll; hier erfolgt eine Benotung der Liegenschaft nach verschiedenen Kriterien; siehe «Liste») oder im Aufnahmeprotokoll (die Liegenschaft wird hier im Detail nach dem System der Raumeinheiten aufgenommen).Eine Übersicht über die Raumeinheiten habe ich Ihnen hier: «Link Raumeinheiten».Vor allem wenn Fehler bei den Raumeinheiten vermutet werden, ist es sinnvoll, um eine Neuaufnahme der Liegenschaft sowie um eine Korrektur der Bewertung zu ersuchen.

Dann hoffe ich, dass ich Ihnen einen groben Überblick zum Thema neue amtliche Werte im Kanton Bern geben konnte.

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