«Unsere Erbengemeinschaft strebt den Verkauf eines Grundstücks an. Nun ist die Diskussion um die zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer aufgekommen. Wann fällt die Grundstückgewinnsteuer an und wer bezahlt sie?»
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Spezialeinkommenssteuer und fällt normalerweise dann an, wenn ein Grundstück verkauft wird. Vorausgesetzt ist dabei natürlich ein Gewinn, welchen die Kantone oder die Gemeinden besteuern, einfordern und unter sich aufteilen.
Bei einem Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang, einen Erbvorbezug oder in gewissen Fällen unter Ehegatten wird in der Schweiz ein Steueraufschub gewährleistet. Ebenfalls von einem Steueraufschub profitiert die Eigentümerschaft, welche sich nach dem Verkauf ein teureres Eigenheim anschafft.
In der Handhabung der Verrechnung dieser Steuer gibt es in der Schweiz unterschiedliche Systeme. Besteuert wird jedoch in allen Fällen die Liegenschaft, die im Grundbuch aufgenommene selbstständig und dauernd eingetragene Rechte sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken. Die Höhe des Grundstückgewinns richtet sich zum einen nach der Höhe des Gewinns sowie zum andern nach der Haltedauer der Liegenschaft. Weiter können wertvermehrende Investitionen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von der Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden. Zu beachten gilt es, dass die Originalrechnungen zwingend aufbewahrt werden müssen.
Je länger eine Liegenschaft im Besitz einer Eigentümerschaft verbleibt, umso weniger Grundstückgewinnsteuern sind zu entrichten. Der Souverän will damit verhindern, dass Liegenschaften zu Spekulationszwecken kurzfristig weitergereicht werden.
Wyss Liegenschaften GmbH
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