Das Maklerhonorar bezahlt die Käuferschaft ?!

Der gestrige Artikel im Tagesanzeiger erschüttert die Immobilienbranche. So hoffen wir zumindest. Die Geschäftspraktiken von Comparis und dem Grundeigentümer Verband Schweiz lehnen wir entschieden ab. Selbstredend kann es nicht im Interesse des Kunden und der Kundin sein, wenn gleich zwei Firmen an einem Verkaufsgeschäft verdienen. Und so ist es ja, wenn gemäss Artikel eine horrende Vermittlungsgebühr an Comparis zu entrichten ist.

Wir haben uns aus diesem Grund die Konditionen des Grundeigentümer Verband Schweiz (die sich auch propertyowner nennen) auf deren Homepage genauer angesehen und möchten einen Punkt herauspicken. Beim Grundeigentümer Verband Schweiz zahlt offenbar die Käuferschaft das Maklerhonorar. Dagegen ist rechtlich grundsätzlich nichts einzuwenden. Hier kommt nun unser Aber: dies suggeriert der Verkäuferschaft, also dem Auftraggeber, dass er oder sie kein Maklerhonorar zahlt. Dass für ihn oder sie also die ganze Dienstleistung des Verkaufsprozesses, der gut bis zu einem halben Jahr dauern kann, gänzlich gratis ist. Aus diesem Grund sind auch viele Verkäufer bereit, eine hohe Maklerprovision zu vereinbaren, da sie die zum Schluss ja auch nicht zahlen müssen.

Gebräuchlich sind zum Beispiel 3% Honorar auf dem erzielten Verkaufspreis. Macht bei einer Immobilie mit einem Verkaufspreis von CHF 1’750’000. – ein Maklerhonorar von CHF 52’500.-, zzgl. MWST = CHF 56’542.-. Dies ist jedoch selbstverständlich dem Kaufinteressenten der Immobilie ebenfalls bewusst. Denn auch der Kaufinteressent ist ein mündiger Kunde und prüft das Immobilienangebot genau. Zudem müssen die Kaufinteressenten die Immobilie mit einer Bank finanzieren und dabei alle mit dem Kauf verbundenen Kosten berücksichtigen. Das Fazit ist nicht weiter verwunderlich: die Kaufinteressenten bringen die Maklerprovision bei Ihren Geboten in Abzug. Also zahlt schlussendlich doch der Verkäufer die Provision. Dazu kommt, dass der Verkäufer die Maklerprovision nach dem Verkauf nicht von der Grundstücksgewinnsteuer in Abzug bringen kann. Der monetäre Nachteil für den Verkäufer wiegt also bereits doppelt.

Aber was unserer Meinung jedoch nach an dieser Praxis vor allem abzulehnen ist, ist der Loyalitätskonflikt, der dadurch entsteht. Denn gegen Ende des Verkaufsprozesses, wenn also die Käuferschaft bereits feststeht, ist der Vermittlungsauftrag noch lange nicht beendet. Denn jetzt geht es um das Ausarbeiten des Kaufvertrages, um die Übergabe der Liegenschaft, um die Nachbearbeitung bei allfälligen Gewährleistungsansprüchen der Käuferschaft gegenüber dem Verkäufer etc. Und hier stellt sich nun die Frage; wem ist der Makler nun (moralisch) verpflichtet; seinem eigentlichen Auftraggeber – also der Verkäuferschaft – oder eben doch demjenigen, der schlussendlich sein Honorar zahlt?

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